Zumeist geht man bei der Einkommenssteuererklärung davon aus, dass nur die gezahlten Spenden steuerlich geltend gemacht werden können. Häufig werden daher nur die getätigten Aufwendungen nicht mit angegeben. Tatsächlich können auch Aufwendungen für den Verein selbst als Spenden abgezogen werden, wenn auf eine Erstattung der Aufwendungen verzichtet wird. Dieses gilt zum einen für die tatsächlich getätigten Aufwendungen, z. B. für Anschaffungen, wenn die Kosten nicht erstattet werden sollen. Weiterhin kann aber auch eine Aufwandspauschale, welche den Spender zusteht, als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn darauf verzichtet wird.
Die Aufwandsentschädigung ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 1.848,00 EUR steuerfrei. A müsste also nur 552,00 EUR als Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit versteuern. Wenn er auf die Aufwandsentschädigung verzichtet, kann er jedoch die vollen 2.400,00 EUR als Spendenabzug geltend machen. Steuerlich geltend gemacht werden können 5 %, unter bestimmten Voraussetzungen sogar 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Die Voraussetzung für den vollen Steuerabzug ist also, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 48.000,00 EUR ( 24.000,00 EUR bei besonderen Voraussetzungen) beträgt. Unter diesen Voraussetzungen hat A effektiv 1.848,00 EUR weniger zu versteuern. Bei einer Steuerlast von 30 % hätte er also einen steuerlichen Vorteil von 554,40 EUR.
Die Voraussetzungen für den Steuerabzug sind hierbei jedoch streng. Jedenfalls sollte der im Verein tätige sich im Einzelfall beraten lassen, damit die Steuerauswirkung erhalten bleibt.