Auch Eile kann Schaden

Auch wer seinen Steuerbescheid zügig anficht, kann in eine Falle tappen, die dazu führt, dass der Steuerbescheid Bestandskraft erlangt. Nur der wirksame und damit der bekanntgegebene Steuerbescheid kann angefochten werden. Der Einspruch gegen einen nicht bekanntgegebenen Steuerbescheid ist hingegen unzulässig und entfaltet keine Wirkung.

Die Bekanntgabe erfolgt jedoch erst mit dem dritten Tag seit der Aufgabe zur Post. Auch wenn der Steuerpflichtige den Bescheid bereits am selben Tag oder am Folgetag seit der Aufgabe zur Post erhalten hat, ist dieser dennoch nicht wirksam. Wenn jetzt unverzüglich eine Anfechtung erfolgt, ist dieser eingelegte Einspruch unzulässig. Damit der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird, muss er durch einen weiteren Einspruch angefochten werden.

In Zweifelsfällen lohnt es sich also, den Einspruch durch seinen Steuerbevollmächtigten einlegen zu lassen!