Vorfälligkeits-Entschädigung nicht ungeprüft hinnehmen

Beim Verkauf einer finanzierten Immobilie (oder bei jeder anderen Art der vorzeitigen Kreditbeendigung) wird von der finanzierenden Bank regelmäßig eine sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“ berechnet.

Dabei handelt es sich, grob gesagt, um einen Schadensersatzanspruch der Bank für die entgangenen Zinsen bis zum geplanten Vertragsende. Grundsätzlich steht der Bank ein solcher Schadensersatzanspruch auch zu, jedoch meistens nicht in Höhe der vertraglich vereinbarten Zinsen bis zur Restlaufzeit. Die Bank kann nur den Schaden ersetzt verlangen, den sie selbst durch Refinanzierung am Kapitalmarkt erleidet.

Für die Berechnung der Höhe hat der Bundesgerichtshof (BGH) verbindliche Berechnungsmaßstäbe herausgearbeitet. Leider ist diese Berechnung kompliziert und für Laien nicht selbst durchführbar. Keinesfalls sollte man sich aber darauf verlassen, dass die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung schon selbst in zulässiger Höhe berechnen wird.

In der Praxis ist die Berechnung der Banken oftmals zu hoch. Je nach Höhe des Kreditsvertrages geht es bei der Differenz in der Regel um drei bis fünfstellige Summen, so dass sich das Nachrechnen durchaus lohnen kann.

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Auch bei laufenden Kreditverträgen sollten die Zinsen jährlich auf Schlüssigkeit kontrolliert werden. Hier können durch Fehleingaben auf Seiten der Bank Zinsen falsch berechnet worden sein. Vergleichen Sie daher die auf den Kontoauszügen angegebenen Zinssätze mit den im Kreditvertrag angegebenen. Enthalten die Kontoauszüge generell keine Angabe der Zinssätze, ist eine Überprüfung auf jeden Fall angezeigt. Gerade bei größeren Kreditsummen kommen hier schnell größere Beträge zusammen. Sind die Zinsen tatsächlich zu hoch berechnet worden, hat die Bank in der Regel auch die Kosten des Anwalts mitzuerstatten.