Wenn die Steuerfahndung zweimal klingelt

Anders formuliert: Was tun im Falle einer Hausdurchsuchung?

Eine Frage, die nur all zu schnell verdrängt wird, da man sich als pflichtbewusster Bürger sieht und auf der sicheren Seite wähnt. Ein Besuch der Steuerfahndung wird daher als sehr unwahrscheinlich angesehen, denn wer nichts böses tut, der kann auch nicht belangt werden.

Der sich hier einschleichende Irrtum besteht darin, dass für die Hausdurchsuchung der Verdacht einer Straftat oder schon der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ausreicht. Schon in diesem Fall kann die Ermittlungsbehörde, in Steuerstrafsachen also die Steuerfahndung, beim Gericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Sollte der Durchsuchungsbeschluss ergehen, steht der Steuerfahndung nichts mehr im Wege, das Haus des Verdächtigen – möglicherweise sogar das Haus unbeteiligter Dritter – auf den Kopf zu stellen. Die Folge ist, dass alles, was als Beweismittel in Betracht kommt, beschlagnahmt und sofort mitgenommen werden kann.

Die Steuerfahndung ist dabei erfahrungsgemäß nicht sonderlich zimperlich, so dass mit einem mal die gesamten Geschäftsunterlagen sich im Gewahrsam des der Ermittlungsbehörden befinden. Hierbei bleibt es dann dem Betroffenen selbst überlassen, wie er seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachkommt, wenn ihm alle Unterlagen, also Rechnungen, Kontoauszüge, zumeist sogar alle Geschäftscomputer fehlen. Nicht selten werden die beschlagnahmten Gegenstände dann auch erst sechs bis acht Monate später wieder herausgegeben.

Oft ergeht sogar noch der Hinweis, dass die Unterlagen erst eine Woche später überhaupt gesichtet werden, um dem Verdächtigen noch die Gelegenheit zu geben, seine Verfehlung offen zu legen. Es muss kaum erwähnt werden, dass es für eine strafbefreiende Selbstanzeige jetzt meistens zu spät ist. Aber in Einzelfällen kommt auch diese noch in Betracht. Nicht zu übersehen ist, dass die Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss doch ziemlich hoch sind. Allein diese Anforderungen werden von den Gerichten nicht immer beachtet.

Erst mit Beschluss vom Bundesverfassungsgericht wurde dem Amtsgericht Oldenburg im Jahr 2004 bescheinigt, die dem Betroffenen vorgeworfene Tat nicht genug beschrieben worden sei und dass dieser Durchsuchungsbeschluss nur allzu leichtfertig erlassen worden sei.

Im Jahr 2006 wurde ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld aufgehoben, da eine leichtere Form der Ermittlung möglich gewesen wäre und dass der Verdacht allzu wage gewesen sei und noch mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 wurde ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen aufgehoben, der zur Ermittlung von zwei Parkverstößen erlassen wurde, die mit einer Verwarnung von 15,00 EUR zu ahnden gewesen wären. Hier war der Beschluss immerhin durch zwei Instanzen bestätigt worden, bevor das Bundesverfassungsgericht auf die fehlende Verhältnismäßigkeit hingewiesen hatte, wenn für die Ahndung von geringfügigen Ordnungsverstößen gleich Hausdurchsuchungen durchgeführt werden.

Ob ein Tatverdacht der Steuerstraftat besteht von einem Fachmann mit tieferer Kenntnis im Steuerrecht beurteilt werden. Ferner sollte jedenfalls die Voraussetzung eines Durchsuchungbeschlusses und die möglichen Rechtsmittel dagegen geprüft werden. Auch wenn die Durchsuchung bereits erfolgt war, kann regelmäßig einer Auswertung der aufgefundenen Beweismittel entgegengewirkt werden und eine Herausgabe erwirkt werden. Dieses ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt worden sind. Die Ermittlungsbehörde ist nämlich nicht daran gehindert, die beschlagnahmten Unterlagen oder Gegenstände für andere Strafverfahren zu verwenden. So kann ein beschlagnahmter Computer zum Beispiel auch als Beweismittel für Urheberrechtsverstöße genutzt werden, wenn sich auf diesem unrechtmäßig erworbene Programme finden. Ebenso könnten sich Unterlagen dafür finden, dass der Betroffene Schwarzarbeit gefördert hatte, wenn zum Beispiel höhere Barabhebungen vom Bankkonto mit einem neu gefliesten Bad oder einer neu gestrichenen Wand oder auch mit Belegen über die Lieferung von Fließen, Farbe oder Holz zusammenfallen. Zudem wird parallel zum Strafverfahren regelmäßig ein Besteuerungsverfahren eingeleitet, bei dem alle ungeklärten Einkünfte als steuerpflichtige Einkünfte angenommen werden. Die vorangegangenen Steuererklärungen werden dabei geändert. Für welchen zurückliegenden Zeitraum die Änderung noch möglich ist, beurteilt sich danach, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung, ist sowohl jeder Rechtsanwalt als auch jeder Steuerberater zur Verteidigung befugt. Soweit jedoch andere Straftaten in Betracht kommen, ist der Steuerberater nicht mehr der richtige Ansprechpartner, hier muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Der Betroffene ist daher auf jeden Fall gut beraten, wenn er sich im Falle der Durchsuchung durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, da nur dieser abwägen kann, ob eine Verfolgung wegen anderer Straftaten zu befürchten ist. Ferner gehört die Strafprozessordnung als zentrale Vorschrift über das Verfahren zu der Standartausbildung des Rechtsanwaltes.