Restschuld-Versicherungen bei Krediten – Fluch oder Segen?

Inzwischen bieten fast alle Banken bei Abschluss eines neuen Kreditvertrages die Absicherung der Ratenzahlungen durch eine sogenannte Restschuldversicherung (RSV) bei einer Versicherungsgesellschaft an, mit der sie dauerhaft kooperiert. Dies klingt auf den ersten Blick sehr verlockend, sichert es doch weitestgehend die Raten für den Fall einer Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab. Anderesseits kostet diese Versicherung auch Geld. Bietet also die Bank ihrem Kunden den Abschluss einer solchen Versicherung ausschließlich aus Servicegesichtspunkten an?

Die klare Antwort lautet: Nein! Doch welche Ziele verfolgt eine Bank mit der Empfehlung dieser Versicherungen?

Zum einen ist es für die Bank natürlich vorteilhaft, wenn die Kreditraten in den genannten Fällen weitergezahlt werden. Hierdurch verringert sich das Ausfallrisiko der Bank. Bei dinglichen Sicherheiten (Grundschulden etc.) ist dies jedoch nicht zwangsläufig nötig, da die Sicherheiten in den meisten Fällen die noch offenen Darlehensvaluta abdecken. Das verbleibende Restrisiko ist in den Darlehenszinsen mit einkalkuliert. Schließt man dennoch zusätzlich die Restschuldversicherung ab, honoriert die Bank dies regelmäßig nicht mit einem günstigeren Zinssatz.

Zum anderen erhält die Bank – was den meisten Kunden nicht bekannt ist – für die Vermittlung der Versicherung eine Abschlussprämie. In Fachkreisen spricht man hier von einem sogenannten „Kick-Back“-Geschäft, welches inzwischen selbst bei den unterschiedlichen Senaten des Bundesgerichtshofs (BGH) als Geißel der Verbraucherinformation anerkannt ist. Faktisch handelt es sich hierbei nämlich um umgeleitete Zinsen der Bank. Über die Kick-Back-Provisionen kann sich die Bank vom Verbraucher über den Umweg der Versicherungsgesellschaft einen Teil der Kreditkosten verschleiert bezahlen lassen. Die Rechtsprechung geht deswegen, wenn die Bank ihre Kick-Back-Provisionen nicht bei Vertragsschluss offengelegt hat, teilweise sogar soweit, den gesamten Kreditvertrag als unwirksam zu erachten.

Die entsprechende Rechtsprechung des BGH kann im Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, sich bei geplanter Ablösung von Krediten auf die Unwirksamkeit zu berufen und so eine Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen. Die entsprechende Beweisführung ist jedoch schwierig und sollte nicht ohne anwaltliche Beratung und Hilfe versucht werden!

Was kann man dagegen tun?

Neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg gibt den Betroffenen Mut. So stellen Darlehensvertrag und der zu seiner Absicherung geschlossene Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft dar. Damit muss in der Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages auch auf die Widerruflichkeit der Restschuldversicherung hingewiesen werden, was bisher praktisch keine Bank gemacht hat. Daraus folgt, dass die Frist zum Widerruf beider Verträge (Kredit und RSV) nicht abläuft.

Diese Rechtsprechung des OLG Hamburg kann im Einzelfall die Möglichkeit eröffnen, sich bei geplanter Ablösung von Krediten diese einfach zu widerrufen und eine Vorfälligkeitsentschädigung zu ersparen. Hier ist anwaltliche Prüfung und Beratung im Vorfeld extrem wichtig, da der Widerruf als sog. Gestaltungsrecht – einmal erklärt – nicht mehr zurückgenommen werden kann!

Ab dem 01.01.2008 muss die Höhe der Prämien des Risikolebensversicherungsanteil der RSV nach den neuen §§ 7 II + III, 2 I Nr. 1 VVG-InfoVO in einem Produktinformationsblatt angegeben werden.

Banken versuchen dies derzeit damit zu umgehen, dass sie die RSV auf den eigenen Namen abschließen. Der Kreditnehmer ist dann lediglich „versicherte Person“ des Versicherungsvertrages und die Bank ist nur verpflichtet sich selbst über die Höhe der Provisionen zu informieren.

Hierauf gilt es bei Vertragsneuabschlüssen zu achten und die Unterlagen sorgfältig zu lesen!