Inzwischen bieten fast alle Banken bei Abschluss eines neuen Kreditvertrages die Absicherung der Ratenzahlungen durch eine sogenannte Restschuldversicherung (RSV) bei einer Versicherungsgesellschaft an, mit der sie dauerhaft kooperiert. Dies klingt auf den ersten Blick sehr verlockend, sichert es doch weitestgehend die Raten für den Fall einer Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ab. Anderesseits kostet diese Versicherung auch Geld. Bietet also die Bank ihrem Kunden den Abschluss einer solchen Versicherung ausschließlich aus Servicegesichtspunkten an?
Die klare Antwort lautet: Nein! Doch welche Ziele verfolgt eine Bank mit der Empfehlung dieser Versicherungen?
Zum einen ist es für die Bank natürlich vorteilhaft, wenn die Kreditraten in den genannten Fällen weitergezahlt werden. Hierdurch verringert sich das Ausfallrisiko der Bank. Bei dinglichen Sicherheiten (Grundschulden etc.) ist dies jedoch nicht zwangsläufig nötig, da die Sicherheiten in den meisten Fällen die noch offenen Darlehensvaluta abdecken. Das verbleibende Restrisiko ist in den Darlehenszinsen mit einkalkuliert. Schließt man dennoch zusätzlich die Restschuldversicherung ab, honoriert die Bank dies regelmäßig nicht mit einem günstigeren Zinssatz.
Zum anderen erhält die Bank – was den meisten Kunden nicht bekannt ist – für die Vermittlung der Versicherung eine Abschlussprämie. In Fachkreisen spricht man hier von einem sogenannten „Kick-Back“-Geschäft, welches inzwischen selbst bei den unterschiedlichen Senaten des Bundesgerichtshofs (BGH) als Geißel der Verbraucherinformation anerkannt ist. Faktisch handelt es sich hierbei nämlich um umgeleitete Zinsen der Bank. Über die Kick-Back-Provisionen kann sich die Bank vom Verbraucher über den Umweg der Versicherungsgesellschaft einen Teil der Kreditkosten verschleiert bezahlen lassen. Die Rechtsprechung geht deswegen, wenn die Bank ihre Kick-Back-Provisionen nicht bei Vertragsschluss offengelegt hat, teilweise sogar soweit, den gesamten Kreditvertrag als unwirksam zu erachten.
Was kann man dagegen tun?
Neuere Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamburg gibt den Betroffenen Mut. So stellen Darlehensvertrag und der zu seiner Absicherung geschlossene Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft dar. Damit muss in der Widerrufsbelehrung des Kreditvertrages auch auf die Widerruflichkeit der Restschuldversicherung hingewiesen werden, was bisher praktisch keine Bank gemacht hat. Daraus folgt, dass die Frist zum Widerruf beider Verträge (Kredit und RSV) nicht abläuft.