Mathias Folkerts

Die Schätzung, ein scharfes Schwert der Finanzverwaltung

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber zu erklären, welche Einkünfte er hat, damit die Finanzverwaltung die zu zahlende Steuer berechnen kann. In einigen Fällen hat der Steuerpflichtige sogar selbst zu berechnen, welche Steuer er abzuführen hat und der muss diese beim Finanzamt rechtzeitig anmelden und zahlen. Nur in wenigen Fällen wird auf die Abgabe der Steuererklärung verzichtet, insbesondere dann, wenn über den Lohnsteuerabzug bereits das Maximum an Steueraufkommen bereits realisiert worden ist. Soweit der Steuerpflichtige diese Erklärungen nicht abgibt und auch nicht auf die Abgabe verzichtet worden ist, stehen der Finanzverwaltung im Wesentlichen zwei Möglichkeiten offen. Zunächst kann sie den Steuerpflichtigen zur Abgabe zwingen, indem sie Zwangsgelder erhebt. Sollten diese nicht beigetrieben werden können, droht dem Steuerpflichtigen sogar die Ersatzzwangshaft, die beim ersten mal regelmäßig zwei bis drei Tage beträgt. Diese Möglichkeit setzt den Steuerpflichtigen unter Druck, führt jedoch noch nicht unmittelbar zur Realisierung des Steueranspruches.

Daher kann das Finanzamt auch die Bemessungsgrundlage, also den Betrag nach dem sich die abzuführende Steuer berechnet, schätzen. Diese Schätzungen basieren regelmäßig auf den vorangegangenen Bemessungsgrundlagen und auch auf Branchenvergleichen, die das Finanzamt zieht. Aus diesem Grund sind die Schätzungen selten vollkommen an der Realität vorbei und entsprechen oftmals den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen. Je länger die jedoch letzte Erklärung des Steuerpflichtigen zurückliegt, umso ungenauer werden jedoch die Schätzungen. Die Finanzverwaltung hilft sich hierbei mit Sicherheitszuschlägen, die dazu führen, dass lieber ein zu hoher als ein zu niedriger Betrag angesetzt wird. Noch vor einigen Jahren erfolgten diese Schätzungen immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass der Steuerpflichtige diesem Bescheid jederzeit durch die Abgabe der Erklärung die Grundlage entziehen und die Änderung erzwingen konnte. Seit einiger Zeit gehen die Finanzämter jedoch dazu über, die Schätzungen endgültig zu erlassen und auf den Vorbehalt der Nachprüfung zu verzichten. Die Folge ist, dass bei einer späteren Steuererklärung die Steuerschuld nur noch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Um dieses zu verhindern sollte der auf einer Schätzung beruhende Steuerbescheid rechtzeitig angefochten werden und die Steuererklärung sollte entsprechend nachgereicht werden. Ferner ist noch anzumerken, dass die Nichtabgabe der Steuererklärung auch als Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Hier hilft die Einlassung, das Finanzamt habe einen Bescheid erlassen, wenig. Soweit das Finanzamt die Bemessungsgrundlage zu niedrig geschätzt hat, kommt es nur darauf an, ob der Steuerpflichtige dieses erkannt hatte oder zumindest ernsthaft damit gerechnet hatte, dass die Bemessungsgrundlagen und die Steuern im Ergebnis zu niedrig waren. Und hierfür liefert er immerhin schon ein Indiz, wenn er es bei dem Steuerbescheid nach geschätzten Bemessungsgrundlagen belässt.

Wenn die Steuerfahndung zweimal klingelt

Anders formuliert: Was tun im Falle einer Hausdurchsuchung?

Eine Frage, die nur all zu schnell verdrängt wird, da man sich als pflichtbewusster Bürger sieht und auf der sicheren Seite wähnt. Ein Besuch der Steuerfahndung wird daher als sehr unwahrscheinlich angesehen, denn wer nichts böses tut, der kann auch nicht belangt werden.

Der sich hier einschleichende Irrtum besteht darin, dass für die Hausdurchsuchung der Verdacht einer Straftat oder schon der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ausreicht. Schon in diesem Fall kann die Ermittlungsbehörde, in Steuerstrafsachen also die Steuerfahndung, beim Gericht einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Sollte der Durchsuchungsbeschluss ergehen, steht der Steuerfahndung nichts mehr im Wege, das Haus des Verdächtigen – möglicherweise sogar das Haus unbeteiligter Dritter – auf den Kopf zu stellen. Die Folge ist, dass alles, was als Beweismittel in Betracht kommt, beschlagnahmt und sofort mitgenommen werden kann.

Die Steuerfahndung ist dabei erfahrungsgemäß nicht sonderlich zimperlich, so dass mit einem mal die gesamten Geschäftsunterlagen sich im Gewahrsam des der Ermittlungsbehörden befinden. Hierbei bleibt es dann dem Betroffenen selbst überlassen, wie er seiner beruflichen Tätigkeit weiter nachkommt, wenn ihm alle Unterlagen, also Rechnungen, Kontoauszüge, zumeist sogar alle Geschäftscomputer fehlen. Nicht selten werden die beschlagnahmten Gegenstände dann auch erst sechs bis acht Monate später wieder herausgegeben.

Oft ergeht sogar noch der Hinweis, dass die Unterlagen erst eine Woche später überhaupt gesichtet werden, um dem Verdächtigen noch die Gelegenheit zu geben, seine Verfehlung offen zu legen. Es muss kaum erwähnt werden, dass es für eine strafbefreiende Selbstanzeige jetzt meistens zu spät ist. Aber in Einzelfällen kommt auch diese noch in Betracht. Nicht zu übersehen ist, dass die Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss doch ziemlich hoch sind. Allein diese Anforderungen werden von den Gerichten nicht immer beachtet.

Erst mit Beschluss vom Bundesverfassungsgericht wurde dem Amtsgericht Oldenburg im Jahr 2004 bescheinigt, die dem Betroffenen vorgeworfene Tat nicht genug beschrieben worden sei und dass dieser Durchsuchungsbeschluss nur allzu leichtfertig erlassen worden sei.

Im Jahr 2006 wurde ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld aufgehoben, da eine leichtere Form der Ermittlung möglich gewesen wäre und dass der Verdacht allzu wage gewesen sei und noch mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 wurde ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen aufgehoben, der zur Ermittlung von zwei Parkverstößen erlassen wurde, die mit einer Verwarnung von 15,00 EUR zu ahnden gewesen wären. Hier war der Beschluss immerhin durch zwei Instanzen bestätigt worden, bevor das Bundesverfassungsgericht auf die fehlende Verhältnismäßigkeit hingewiesen hatte, wenn für die Ahndung von geringfügigen Ordnungsverstößen gleich Hausdurchsuchungen durchgeführt werden.

Ob ein Tatverdacht der Steuerstraftat besteht von einem Fachmann mit tieferer Kenntnis im Steuerrecht beurteilt werden. Ferner sollte jedenfalls die Voraussetzung eines Durchsuchungbeschlusses und die möglichen Rechtsmittel dagegen geprüft werden. Auch wenn die Durchsuchung bereits erfolgt war, kann regelmäßig einer Auswertung der aufgefundenen Beweismittel entgegengewirkt werden und eine Herausgabe erwirkt werden. Dieses ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Vielzahl von Unterlagen beschlagnahmt worden sind. Die Ermittlungsbehörde ist nämlich nicht daran gehindert, die beschlagnahmten Unterlagen oder Gegenstände für andere Strafverfahren zu verwenden. So kann ein beschlagnahmter Computer zum Beispiel auch als Beweismittel für Urheberrechtsverstöße genutzt werden, wenn sich auf diesem unrechtmäßig erworbene Programme finden. Ebenso könnten sich Unterlagen dafür finden, dass der Betroffene Schwarzarbeit gefördert hatte, wenn zum Beispiel höhere Barabhebungen vom Bankkonto mit einem neu gefliesten Bad oder einer neu gestrichenen Wand oder auch mit Belegen über die Lieferung von Fließen, Farbe oder Holz zusammenfallen. Zudem wird parallel zum Strafverfahren regelmäßig ein Besteuerungsverfahren eingeleitet, bei dem alle ungeklärten Einkünfte als steuerpflichtige Einkünfte angenommen werden. Die vorangegangenen Steuererklärungen werden dabei geändert. Für welchen zurückliegenden Zeitraum die Änderung noch möglich ist, beurteilt sich danach, ob eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.

Bei dem Verdacht einer Steuerhinterziehung, ist sowohl jeder Rechtsanwalt als auch jeder Steuerberater zur Verteidigung befugt. Soweit jedoch andere Straftaten in Betracht kommen, ist der Steuerberater nicht mehr der richtige Ansprechpartner, hier muss ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Der Betroffene ist daher auf jeden Fall gut beraten, wenn er sich im Falle der Durchsuchung durch einen Rechtsanwalt beraten lässt, da nur dieser abwägen kann, ob eine Verfolgung wegen anderer Straftaten zu befürchten ist. Ferner gehört die Strafprozessordnung als zentrale Vorschrift über das Verfahren zu der Standartausbildung des Rechtsanwaltes.

Auch Eile kann Schaden

Auch wer seinen Steuerbescheid zügig anficht, kann in eine Falle tappen, die dazu führt, dass der Steuerbescheid Bestandskraft erlangt. Nur der wirksame und damit der bekanntgegebene Steuerbescheid kann angefochten werden. Der Einspruch gegen einen nicht bekanntgegebenen Steuerbescheid ist hingegen unzulässig und entfaltet keine Wirkung.

Die Bekanntgabe erfolgt jedoch erst mit dem dritten Tag seit der Aufgabe zur Post. Auch wenn der Steuerpflichtige den Bescheid bereits am selben Tag oder am Folgetag seit der Aufgabe zur Post erhalten hat, ist dieser dennoch nicht wirksam. Wenn jetzt unverzüglich eine Anfechtung erfolgt, ist dieser eingelegte Einspruch unzulässig. Damit der Steuerbescheid nicht bestandskräftig wird, muss er durch einen weiteren Einspruch angefochten werden.

In Zweifelsfällen lohnt es sich also, den Einspruch durch seinen Steuerbevollmächtigten einlegen zu lassen!

Spendenabzug bei Vereinstätigkeit

Zumeist geht man bei der Einkommenssteuererklärung davon aus, dass nur die gezahlten Spenden steuerlich geltend gemacht werden können. Häufig werden daher nur die getätigten Aufwendungen nicht mit angegeben. Tatsächlich können auch Aufwendungen für den Verein selbst als Spenden abgezogen werden, wenn auf eine Erstattung der Aufwendungen verzichtet wird. Dieses gilt zum einen für die tatsächlich getätigten Aufwendungen, z. B. für Anschaffungen, wenn die Kosten nicht erstattet werden sollen. Weiterhin kann aber auch eine Aufwandspauschale, welche den Spender zusteht, als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn darauf verzichtet wird.

Beispiel:
A stehen als Trainer Aufwandsentschädigungen von 200,00 EUR monatlich zu. Da der Ansicht ist, dass die Vereinsgelder für wichtigere Zwecke zur Verfügung stehen sollen, verzichtet er am Ende des Jahres auf die Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 2.400,00 EUR.

Die Aufwandsentschädigung ist gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 1.848,00 EUR steuerfrei. A müsste also nur 552,00 EUR als Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit versteuern. Wenn er auf die Aufwandsentschädigung verzichtet, kann er jedoch die vollen 2.400,00 EUR als Spendenabzug geltend machen. Steuerlich geltend gemacht werden können 5 %, unter bestimmten Voraussetzungen sogar 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte. Die Voraussetzung für den vollen Steuerabzug ist also, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 48.000,00 EUR ( 24.000,00 EUR bei besonderen Voraussetzungen) beträgt. Unter diesen Voraussetzungen hat A effektiv 1.848,00 EUR weniger zu versteuern. Bei einer Steuerlast von 30 % hätte er also einen steuerlichen Vorteil von 554,40 EUR.

Die Voraussetzungen für den Steuerabzug sind hierbei jedoch streng. Jedenfalls sollte der im Verein tätige sich im Einzelfall beraten lassen, damit die Steuerauswirkung erhalten bleibt.

Abgeltungssteuer – als Chance verstehen

Über die Abgeltungssteuer wird derzeit viel Wirbel gemacht. Vor allem in der Werbung wird dieser Begriff häufig verwendet. Zumeist wird die Abgeltungssteuer als großes Übel dargestellt. Es kommt zu einer Steuermehrbelastung oder gar zu einer erstmaligen Steuerbelastung und somit zu Versorgungslücken in der Altersvorsorge.

Sogar die Werbeikone Herr Kaiser schlägt vor, man müsse ja nicht bei jeder Steuer mitmachen, es gäbe ja schon genug Steuern, wie die Mehrwertsteuer, die Hundesteuer und die Biersteuer. Es wird geraten „seien Sie schneller als die Abgeltungssteuer“

Diese Informationen sind jedoch zumeist – bewusst – irreführend. Die Abgeltungssteuer bringt durchaus das Potential mit sich, die Steuern zu mindern, wenn man sie anzuwenden weiß.

Zunächst: entgegen der Aussage der Werbung ist die Abgeltungssteuer keine eigene Steuer, wie zum Beispiel die Hundesteuer, die Mehrwertsteuer, die Biersteuer. Tatsächlich stellt die Abgeltungssteuer nur eine besondere Form der Einkommenssteuer dar, die bereits seit der Mitte des 19. Jahrhunderts bekannt ist.

Der Begriff Abgeltungssteuer stammt daher, dass diese Steuer direkt an der Quelle des Einkommens einbehalten und an den Fiskus abgeführt wird. Soweit die Abgeltungssteuer Anwendung findet, ist die auf diese Einkünfte zu zahlende Einkommenssteuer damit abgegolten. Diese Einkünfte müssen dann nicht mehr gesondert erklärt werden. Dadurch werden die Einkünfte – unabhängig vom persönlichen Steuersatz – mit 25 %  versteuert. Die Kirchensteuer und der Soli werden hierauf jedoch noch aufgeschlagen. Auch wenn der persönliche Einkommenssteuersatz höher ist, kommt es nur zu einer Versteuerung mit 25 %.

 

Beispiel:

Ein Arzt hat Einkommen aus seiner Praxis in Höhe von 100.000,00 EUR. Zudem werden ihm Zinsen in Höhe von 100.000,00 EUR ausgezahlt.

Mir dem Einkommen von 100.000,00 EUR wäre ein Spitzensteuersatz von 42 % anzusetzen. Somit wäre jeder weiterhin verdiente Euro mit 42 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer werden diese Einkünfte aus Zinszahlungen jedoch mit 25 % versteuert, wodurch die zu zahlende Einkommenssteuer abgegolten ist.

Weiter: Abgeltungssteuerfrei heißt nicht zugleich Einkommenssteuerfrei. Soweit also dem Rat des Herrn Kaiser entsprechend eine Anlage gewählt wurde, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegt, kann es durchaus zu einer Einkommenssteuerbelastung mit dem persönlichen Steuersatz führen. Soweit dieser persönliche Steuersatz höher ist als 25 %, kommt es gegenüber der Abgeltungssteuer zu einer Mehrbelastung. Im obigen Beispiel hätte dieser Rat, die Abgeltungssteuer zu meiden, also gerade die umgekehrte Wirkung.

Soweit der Steuerpflichtige einem geringeren Steuersatz unterliegt, als den mit der Abgeltungssteuer pauschal erhobenen 25 %, wäre er durch die Einführung der Abgeltungssteuer benachteiligt. Aber hier hat der Gesetzgeber dem Steuerzahler ein Hintertürchen offengelassen, um diese Mehrbelastung zu verhindern. Der Steuerpflichtige steht jetzt jedoch in der Handlungspflicht, um die zu viel gezahlten Steuern zurück zu erhalten. Er muss hierzu bei der Einkommenssteuerveranlagung beantragen, dass die Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, seinem Einkommen hinzugerechnet werden und entsprechend seinem persönlichen Steuersatz unterworfen werden.

 

Beispiel:

Die Auszubildende hat ein jährliches Einkommen von 3.000,00 EUR. Zudem hat sie Zinseinkünfte von 4.500,00 EUR. Das Gesamteinkommen beläuft sich also auf 7.500,00 EUR. Da der Grundfreibetrag 7.664,00  EUR beträgt, ist der persönliche Einkommenssteuersatz 0 %.  Tatsächlich werden der Auszubildenden jedoch bereits über den Steuerabzug 25 % von 4.500,00 EUR, also 1.125,00 EUR, abgezogen.

Soweit die Auszubildende beantragt, dass die Zinseinkünfte entsprechend ihrem persönlichen Steuersatz versteuert werden, wird die Einkommenssteuer also mit 0,00 EUR angesetzt. Die vorausgezahlten 1.125,00 EUR werden ihr mit der Einkommenssteuerveranlagung erstattet.

Zuzugeben ist, dass die Steuerreform nicht nur Gutes mit sich bringt. Im Gegenzug zur Einführung der Abgeltungssteuer, die die oben genannten Verbesserungen mit sich bringt, werden Einkünfte versteuert, die zuvor steuerfrei waren. Am deutlichsten ist die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen soweit sie bei  der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH und  an einer AG sowie aus der Veräußerung von Dividenden- oder Zinsscheinen anfallen. Während die Gewinne bislang steuerfrei blieben, soweit die Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist erfolgte, sind die Gewinne nunmehr immer zu versteuern.

Diese Gewinne bleiben jedoch auch dann noch weiterhin steuerfrei, wenn die Kapitalanlagen, aus deren Verkauf der Gewinn stammt, vor dem 01.01.2009 erworben worden sind.

Es bleibst also festzuhalten, dass man sich durch die vielfältige Werbung nicht verunsichern lassen sollte. Es wird nunmehr auch durch die Einführung der Abgeltungssteuer versucht, die breite Masse zum schnellen Kauf zu bewegen. Weiterhin sollte sich aber jeder Steuerpflichtige dahingehend beraten lassen, ob er mit der Abgeltungssteuer gut dasteht, oder ob er die Unterwerfung unter den persönlichen Steuersatz beantragen sollte. Hierzu ist eine auf den Einzelfall zugeschnittene Beratung erforderlich.